Steuerfahndung - Steuerstrafverteidigung
1. Aufl. 2008
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XV. Exkurs: Durch die Strafverfolgungsorgane begangene Straftaten?
In einigen Fällen stellt sich aufgrund des Verhaltens der Strafverfolgungsorgane die Frage, ob der Steuerpflichtige nicht nur Verdächtiger oder Täter einer Steuerstraftat ist, sondern ob er auch gleichzeitig Opfer einer Straftat der jeweils tätigen Amtsträger wurde.
An dieser Stelle soll ein kurzer Überblick über die insoweit möglicherweise verwirklichten Tatbestände gegeben werden.
1. Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Wird das Betreten der Wohnung des Betroffenen durch einen Durchsuchungsbeschluss legitimiert, liegt kein Fall des § 123 StGB vor, da weder das Eindringen widerrechtlich noch das Verweilen unbefugt geschieht. Ebenso ist das Eindringen zulässig, wenn der Inhaber der Räume freiwillig seine Zustimmung erteilt.
Ein Hausfriedensbruch liegt hingegen vor, wenn Beamte in einen geschützten Bereich (Wohnung, Geschäftsräume oder befriedetes Besitztum) vorsätzlich widerrechtlich eindringen oder dort unbefugt verweilen.
Beamte der Steuerfahndung vollstrecken sehenden Auges einen Durchsuchungsbeschluss, der seine rechtfertigende Kraft verloren hat, da er älter als sechs Monate ...