Steuerfahndung - Steuerstrafverteidigung
1. Aufl. 2008
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IV. Der steuerstrafrechtliche Vorwurf
1. Die Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
a) Allgemeines
§ 370 AO ist unter den in § 369 Abs. 1 AO allgemein umschriebenen Steuerstraftaten der mit Abstand wichtigste Tatbestand des Steuerstrafrechts, der das öffentliche Interesse am vollständigen und rechtzeitigen Steueraufkommen schützt. Dementsprechend handelt es sich bei der Steuerhinterziehung um ein Vermögensdelikt.
In Absatz 1 des § 370 AO ist der Grundtatbestand geregelt, die Abs. 4 – 7 enthalten Ergänzungen, Abs. 2 regelt die Versuchsstrafbarkeit (vgl. S. 98 ff.) und Absatz 3 die besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung (vgl. S. 100 ff.).
Allein aus § 370 AO ergibt sich jedoch nicht, ob ein bestimmtes Verhalten eine strafbare Steuerhinterziehung darstellt oder nicht. Dies liegt daran, dass die §§ 369 ff. AO zwar zahlreiche strafrechtliche Regelungen enthalten, es sich aber insoweit lediglich um „unvollständiges” Strafrecht handelt. Es ist erst durch die Einbeziehung der allgemeinen Regeln des Strafrechts (vgl. § 369 Abs. 2 AO) und des besonderen Steuerrechts festzustellen, ob jemand eine Steuerstraftat begangen hat. Die tatbestandliche Verknüpfung mit dem besonderen Ste...