Erfüllt der Angestellte zwar zu den Stichtagen des Eingangssatzes des § 71 BAT dessen Voraussetzungen, wechselt er aber auf der Grundlage eines neuen Arbeitsvertrages in den Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrages - hier des BMT-G-O -, weil er als Arbeiter weiterbeschäftigt wird, so entfällt nach dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung des § 71 BAT der Besitzstandsschutz. Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehen seit dem Wechsel allein nach Maßgabe des anderen Tarifvertrages, ohne dass der Schutz des § 71 BAT bei einem erneuten Wechsel zum Angestellten in der Folgezeit wieder aufleben kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAD-01861
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