Wird ein baugewerblicher Arbeitgeber durch die ZVK auf Zinszahlung hinsichtlich rückständiger Beitragsverbindlichkeiten aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs in Anspruch genommen, so kann er sich demgegenüber jedenfalls dann nicht mehr auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen, wenn in einem - ihm bekannten - anhängigen Parallelverfahren, das die Beitragsverpflichtung des Arbeitgebers zum Gegenstand hat, die Revision zugelassen wird und er daher mit einer Entscheidung des BAG rechnen muss, woraus sich auch für seinen Betrieb entgegen seiner Rechtsauffassung die Geltung des VTV-Bau ergibt.
Tatbestand
Fundstelle(n): GAAAD-01843
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