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LAG Bremen Urteil v. - 3 Sa 111/05

Gesetze: KSchG § 9; KSchG § 10; EStG § 3 Nr. 9; EStG § 3 Ziff. 9; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 11 Abs. 1 Satz 3; EStG § 24 Nr. 1a; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 38 a Abs. 1 Satz 3; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 193; BGB § 271 Abs. 2; BGB § 280; BGB § 779; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

Vereinbaren die Parteien in einem in einem Kündigungsschutzprozess abgeschlossenen Vergleich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum und Freistellung von der Arbeit ab Juli 2004 sowie dass die zu zahlende Abfindungssumme "zum fällig" wird, so verstößt der zahlungspflichtige Arbeitgeber nicht gegen seine Vertragspflichten aus dem Vergleich, wenn er die Überweisung des Abfindungsbetrages so terminiert, dass diese im Dezember 2003 dem Konto des Arbeitnehmers gutgeschrieben wird.

Für steuerliche Nachteile, die dadurch entstehen, dass der Abfindungsbetrag nicht - wie vom Arbeitnehmer gewünscht - erst im Jahr 2004 auf seinem Konto eingegangen ist, haftet der Arbeitgeber nicht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAD-01840

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