Gesetze: MTV § 24; MTV § 24 Nr. 1a; MTV § 24 Nr. 1b; Orientierungssatz: Bestimmung der zutreffenden Vergütungsstufe unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 24 MTV. Eingruppierung einer Altenpflegerin in Vg Ap V.
Leitsatz
1. Die Klägerin hat die Anforderungen an die Darlegungslast durch ihren Vortrag erfüllt. Sie ist danach als Altenpflegerin nach zweijähriger Bewährung in VG Ap V eingruppiert.
2. Die Einreihung in die zutreffende Stufe richtet sich nach der Besitzstandsregelung des § 24 Nr. 1a MTV (vorherige Vergütung nach Stufen), nicht nach der des § 24 Nr. 1b MTV (vorherige Festbetragsvergütung). Nach § 24 Nr. 1a MTV bleibt eine Stufung erhalten, die nach einer vor Inkrafttreten des MTV maßgeblichen Tarifregelung erreicht war. Der TAP, der aufgrund der Tarifbindung der Klägerin auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung fand, sah unter § 27 B. eine Stufenregelung vor. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte der Klägerin nicht alle zwei Jahre tatsächlich eine höhere Vergütung zahlte, sondern ein übertarifliches Gesamteinkommen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BAAAD-01836
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