1. Die Frage, ob eine Kapitallebensversicherung unmittelbar, im Wege der Realisierung des Rückkaufwertes oder durch Beleihung als "Vermögen" i. S. v. § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzen ist, ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu entscheiden.
2. Dabei ist zu prüfen, ob die Kapitallebensversicherung erkennbar gerade (nur) der Alterssicherung dient. Weiter ist zu prüfen, inwieweit Beleihungen oder sonstige Schaffungen von geldwerten Positionen aus solchen Lebensversicherungen erfolgen können. Schließlich ist die konkrete Vermögenssituation des Antragstellers (Alter, bereits vorhandene Alterssicherungen etc.) zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): MAAAD-01828
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