1.) Die unternehmerische Entscheidung, bei deren Umsetzung es zu einer betriebsbedingten Kündigung kommt, ist nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit zu prüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (st. Rspr. des BAG, vgl. bspw. 2 AZR 141 / 99 und fortlaufend).
2.) Die Missbrauchskontrolle hat sich unter anderem daran zu orientieren, dass der verfassungsrechtlich gebotene Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses nicht unangemessen zurückgedrängt wird ( - NZA 2003, 549).
3.) Die Missbrauchskontrolle erfasst vor allem Umgehungsfälle.
4.) Die unternehmerische Entscheidung eines Unternehmens im Pflegebereich, die Aufgaben einer Sozialarbeiterin dadurch entfallen zu lassen, dass diese Aufgaben dem Mehrheitsgesellschafter, einem Rechtsanwalt, zur selbständigen Ausführung übertragen werden, der hierzu in seiner Kanzlei eine Sozialarbeiterin neu einstellt, kann sich als Austauschkündigung in der Form eines Umgehungsgeschäftes erweisen. Eine hierauf gestützte betriebsbedingte Kündigung ist dann rechtsunwirksam.
Tatbestand
Fundstelle(n): MAAAD-01802
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