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LAG Berlin Urteil v. - 2 Sa 1359/02

Gesetze: TVG § 2; BGB § 167

Leitsatz

1. Der Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt e.V. ist eine tariffähige Partei. Die Mächtigkeit ist bei Arbeitgeberverbänden nicht erforderlich, weil bereits der einzelne Arbeitgeber tariffähig ist.

2. Bei einem Arbeitgeberverband kann sich die Tarifzuständigkeit auch aus den Struktur- oder Organisationsregelungen der Satzung ergeben.

3. Einzelverbände können einem Bundesverband auch konkludent die Vollmacht zum Abschluß von Tarifverträgen erteilen.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
FAAAD-01797

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