1. Der Arbeitgeber ist nicht gemäß §§ 99 Abs. 1, 101 Satz 1 BetrVG zur Eingruppierung von neu eingestellten Arbeitnehmern mit individueller Vergütungsabrede verpflichtet, wenn er die mit dem Betriebsrat vereinbarte bisherige Praxis einer Eingruppierung unter einzelvertraglicher Bezugnahme eines Tarifvertrags zur Vergütungszahlung mit Zustimmung des Betriebsrats aufgibt.
2. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein kollektives Regelungssystem erwächst aus der (neuen) Praxis allein, individuelle Vergütungsabreden "ohne Tarifbindung" zu treffen, keineVergütungsordnung mit einer Pflicht zur Eingruppierung gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG.
Fundstelle(n): BAAAD-01794
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