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LAG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 17 Ta (Kost) 6081/08

Gesetze: RVG § 46; RVG § 48; ZPO § 121 Abs. 3

Leitsatz

Wird ein auswärtiger Rechtsanwalt ohne Einschränkung i. S. d. § 121 Abs. 3 ZPO beigeordnet, kann er die Festsetzung der notwendigen Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder verlangen.

Fundstelle(n):
GAAAD-01762

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