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LAG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 17 Sa 1599/06

Gesetze: BGB § 130

Leitsatz

Das offene Postfach des Personalrats in der Poststelle der Dienststelle stellt keine Empfangsvorrichtung des Personalrats dar. Der Zugang von Schreiben an den Personalrat wird daher nicht durch das Einlegen in das Postfach bewirkt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAD-01729

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