Gesetze: VTV Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 5; VTV Bau § 15; VTV Bau § 20; VTV Bau § 21; VTV Bau § 32; VTV Bau § 36; ZPO § 359 Nr. 1
Leitsatz
Macht ein Kläger (hier: ZVK Bau) tarifliche Ansprüche geltend und behaupet zur Tarifunterworfenheit des Arbeitgebers, "jeder" der (mit Namen, Anschriften und Beschäftigungszeiten benannten) Arbeitnehmer im Arbeitgeberbetrieb habe im Klagezeitraum "zu mehr als 50% seiner persönlichen Arbeitszeit" bestimmte, abstrakt umschriebene Tätigkeiten verrichtet, die im Katalog des betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages aufgeführt sind, ist ein derartiger Beweisantritt in der Regel unzulässig, wenn weder die konkreten Tätigkeiten der Arbeitnehmer (etwa: Maurer, LKW-Fahrer, Baggerführer) vorgetragen werden noch irgendwelcher Sachvortrag zu den konkreten betrieblichen Verhältnissen im Betrieb des in Anspruch genommenen Arbeitgebers gegeben wird. Ein derartiger Beweisantritt ist in Wahrheit auf eine Betriebsprüfung gerichtet, zu der die Gerichte für Arbeitssachen zivilprozessual nicht befugt sind.
Tatbestand
Fundstelle(n): BAAAD-01716
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