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LAG Berlin Urteil v. - 16 Sa 1052/03

Gesetze: KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 1; KSchG § 1 Abs. 3 Satz 2

Leitsatz

Ermittelt ein Handelsunternehmen (Drogeriemarktkette) einen verminderten Bedarf an Anwesenheitsstunden des gesamten Verkaufspersonals um 20 %, kann es gegenüber allen Verkaufskräften - ohne Durchführung einer Sozialauswahl - Änderungskündigungen aussprechen mit dem Ziel, die Arbeitszeit und das Entgelt um 20 % zu kürzen. Das Kündigungsschutzgesetz zwingt nicht dazu, stattdessen eine geringere Anzahl von Beendigungskündigungen auszusprechen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
HAAAD-01698

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