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LAG Berlin Urteil v. - 15 Sa 891/06

Gesetze: ZPO § 336 Abs. 1 Satz 2 analog

Leitsatz

Wird durch das Revisionsgericht ein unechtes Versäumnisurteil des Berufungsgerichts aufgehoben mit dem Hinweis, dass das Berufungsgericht ein Versäumnisurteil hätte erlassen müssen, dann ist zu der nachfolgenden Verhandlung vor dem Berufungsgericht die ehemals säumige Partei nicht zu laden. Dies ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 336 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

Tatbestand

Fundstelle(n):
JAAAD-01693

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