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LAG Berlin Urteil v. - 13 Sa 1927/04

Gesetze: BGB § 133; BGB § 157

Leitsatz

Hat der Arbeitgeber aufgrund eines Gesetzes die Anwendung von Tarifverträgen eines Dritten im Arbeitsvertrag vereinbart, die inhaltlich mit den für ihn einschlägigen Tarifregelungen in jeweils gültiger Fassung übereinstimmen, so sind die von Dritten angewendeten Tarifverträge auch dann maßgeblich, wenn der Arbeitgeber eine zwischenzeitliche Tarifgebundenheit beseitigt (im Anschluss an

Tatbestand

Fundstelle(n):
MAAAD-01627

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