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LAG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 11 Sa 1910/06

Gesetze: BGB § 618; NRauchSchG BE § 2 Abs. 1; NRauchSchG BE § 3 Abs. 7; GastG § 1 Abs. 1; ArbStättV § 5

Leitsatz

1. Ein Arbeitnehmer, der wegen seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition gegen bestimmte Schadstoffe besonders anfällig ist, kann im Einzelfall besondere Schutzmaßnahmen verlangen. Im Falle der Beeinträchtigung durch Tabakrauch hat die Gestaltung der Arbeitsräume durch geeignete Maßnahmen im Rahmen der Zumutbarkeit so zu erfolgen, dass eine Gesundheitsgefährdung nicht eintreten kann. (Rn.28)

2. Der Nichtraucherschutz endet dort, wo die Möglichkeit zu rauchen zum unternehmerischen Angebot gehört. Maßnahmen des Raucherschutzes können nämlich in der Regel dann nicht verlangt werden, wenn sie zu einer Verhinderung bzw. Beeinträchtigung einer rechtlich zulässigen unternehmerischen Betätigung führen (hier: Betrieb einer Spielbank). (Rn.29)

3. Nach dem Wortlaut des am in Berlin in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Juris: NRauchSchG BE) ist der Betreiber einer Spielbank nicht Adressat des Rauchverbots. (Rn.48)

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
QAAAD-01604

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