1.) Macht ein Bewerber Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei der Einstellung geltend, so setzt dies voraus, dass er sich subjektiv ernsthaft beworben hat und objektiv für die zu besetzende Stelle in Betracht gekommen ist ( - NZA 1999, 371).
2.) Aus Indizien im Zusammenhang mit der Bewerbung kann geschlussfolgert werden, dass eine ernsthafte Bewerbung nicht gewollt war.
3.) Ein subjektiv ernsthafter Bewerber wird in seiner Bewerbung alles tun, um ein positives Bild von seiner Person und seinen - auf den Text der Stellenausschreibung bezogenen - Fähigkeiten abzugeben.
4.) Gegen eine subjektiv ernsthafte Bewerbung spricht es dann z.B., wenn der Bewerber in seiner - auch Kurz - Bewerbung zu einer als wesentlich erkennbaren Einstellungsvoraussetzung keine Angaben macht, oder wenn er z.B. eine weit überzogene Vergütungsvorstellung äußert.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 23/2006 S. 1911 NWB-Eilnachricht Nr. 39/2006 S. 3309 BAAAD-01593
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