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FG München 28.05.2008 10 K 1426/07, BBK 1/2009 S. 10

Ansparabschreibung: Nachträgliche Bildung einer 7g-Rücklage zur Kompensation einer Bp unzulässig

Die nachträgliche Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F., § 7g Abs. 6 EStG a. F. ist unzulässig, wenn sie lediglich Mehrergebnisse kompensieren soll, die sich aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung ergeben haben. Dies entschied das FG München und begründete sein Urteil damit, dass der Steuerpflichtige spätestens bei Abgabe der Steuererklärung seine Investitionsabsicht deutlich machen müsse.

Im Streitfall hatte der Kläger die Steuererklärungen und 4/3-Rechnungen für 2001 bis 2004 jeweils im Folgejahr bzw. im übernächsten Jahr eingereicht, ohne eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a. F., § 7g Abs. 6 EStG a. F. zu erklären. Nachdem eine Steuerfahndungsprüfung zu Mehrergebnissen und Änderungsbescheiden im April 2006 geführt hatte, legte er Einspruch ein und machte erstmals im Mai 2006 Ansparrücklage...