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FG Rheinland-Pfalz 11.11.2008 3 K 2562/07, NWB direkt 52/2008 S. 6

Schulgeld als Sonderausgaben

Schulgeldzahlungen für den Besuch einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule können nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Berufsbildende Schulen (hier: Private Berufsfachschule für Mode) sind keine allgemein bildenden Schulen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG.