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Pendlerpauschale: Verfahrensrechtliche Folgerungen aus dem BVerfG-Urteil
Sämtliche Festsetzungen der Einkommensteuer und sämtliche Bescheide über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften für Veranlagungszeiträume und Feststellungszeiträume ab 2007 sind ab sofort nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig durchzuführen. Der Vorläufigkeitsvermerk ist wie folgt zu erläutern: „Die Festsetzung der Einkommensteuer/Feststellung von Einkünften ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO im Hinblick auf die durch , 2/07, 1/08 und 2/08 angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte/Betriebsstätte vorläufig. Sollte aufgrund der gesetzlichen Neuregelung dieser Steuerbescheid/Feststellungsbescheid aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderu...BStBl 2007 I S. 722