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FG München 10.11.2008 7 K 2556/06, NWB direkt 52/2008 S. 4

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Ob mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO gleichzeitig die versäumte Handlung – hier die Einlegung des Einspruchs – nachgeholt wurde, ist durch Auslegung der Erklärung unter Anwendung von § 133 BGB zu ermitteln. Widersprüchliche Angaben darüber, wann der steuerliche Vertreter erstmals Kenntnis vom Steuerbescheid erlangt hat, führen dazu, dass die zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgebrachten Tatsachen nicht ausreichend substantiiert und schlüssig dargelegt worden sind.