OFD Koblenz - Kurzinfo ESt St 3_2008K081 - S 2221 A - St 32 3 -

Sonderausgabenabzug für Basisvorsorgeaufwendungen

Garantierente aus einer Rürup-Versicherung

Der Sonderausgabenabzug für Beiträge zu einer sog. Rürup-Versicherung (Rentenversicherung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) erfordert u.a., dass diese im Kapitaldeckungsverfahren betrieben wird.

Es wurde die Frage an mich herangetragen, ob die Kapitaldeckung voraussetzt, dass mindestens das eingezahlte Kapital für die späteren Rentenauszahlungen zur Verfügung stehen oder zumindest eine Garantierente zugesichert sein muss. Für die Beantwortung dieser Frage ist zwischen der Beitrags- und Auszahlungsphase zu unterscheiden:

1. Beitragsphase

Das Einkommensteuergesetz schreibt weder eine Mindestverzinsung noch einen Kapitalerhalt der Beitragszahlungen vor. Der Begriff „Kapitaldeckung” steht vielmehr für die Individualversicherung: Jeder Versicherte führt ein eigenes Konto, dessen Höhe ausschließlich durch die eigenen Beiträge bestimmt wird. Gerade für fondsgebundene Rentenversicherungen bedeutet dies, dass im Zeitpunkt des Beginns der Auszahlungsphase aufgrund des Kursrisikos auch eine Kapitalminderung bis hin zum Totalverlust denkbar ist. Die Rürup-Versicherung unterscheidet sich damit maßgeblich von der Riester-Versicherung (§ 10a EStG), bei der zumindest das eingezahlte Kapital für die Auszahlungsphase erhalten bleiben muss (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AltZertG).

2. Auszahlungsphase

Für die Auszahlungsphase schreibt das Gesetz sodann die Zusage einer lebenslänglichen Rente vor. Eine solche Leibrente liegt vor, wenn der Vertrag eine monatliche, gleich bleibende oder steigende, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogene Rentenzahlung vorsieht, die sich mindestens aus der ab Rentenbeginn garantierten Leistung berechnet. D.h. spätestens im Zeitpunkt des Rentenbeginns muss sich der Versicherer auf die konkrete Höhe einer Garantierente festlegen.

Hinzukommen dürfen zugesagte Rentenanteile aufgrund von Überschussbeteiligungen, die mangels Vorhersagbarkeit geringfügigen Schwankungen unterliegen und damit nicht garantiert werden können.

Damit die Finanzverwaltung prüfen kann, ob die genannten Voraussetzungen für das Vorligen einer Rürup-Versicherung vorliegen, ist es mithin erforderlich, dass sich aus den vorhandenen Unterlagen deutlich ergibt, in welchem Umfang sich die Rente zumindest abstrakt aus dem zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandenen Kapital ergibt und dass dieser Teil der Rentenzahlung während der gesamten Auszahlungsphase nicht sinkt. Bei fondsgebundenen Rentenversicherungen kommt z.B. die Angabe eines garantierten Verrrentungsfaktors für das zu Beginn der Auszahlungsphase vorhandene individuelle Fondsguthaben in Betracht (z.B. 100 € monatlicher Rentenbetrag je 10.000 € Fondsguthaben). Nicht ausreichend ist es, wenn die Vertragsunterlagen zur Bestimmung der Rentenhöhe lediglich auf einen nicht näher bestimmten Rententarif verweisen.

Weitere Ausführungen zur Schädlichkeit eines Auszahlungsplans, eines planmäßigen Sinkens der Rentenhöhe oder der Auszahlung in Form der Gutschrift von Investmentanteilen ergeben sich aus den Rz. 9 ff des (BStBl 2008 I S. 390).

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Fundstelle(n):
DAAAD-01374