Oberfinanzdirektion Hannover - S 2365 - 70 - StO 214

Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2009

Für die Bearbeitung der Lohnsteuer-Ermäßigungsanträge 2009 sind die Änderungen des Einkommensteuergesetzes – EStG 2002 – i. d. F. vom ( BGBl 2002 I S. 4210, BStBl 2002 I S. 1209), zuletzt geändert durch

  • das Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) vom (BGBl 2007 I S. 3150),

  • durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom (BGBl 2008 I S. 842),

  • durch Artikel 1 des Eigenheimrentengesetzes vom (BStBl 2008 I S. 818)

  • durch Artikel 1 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom (BGBl 2007 I S. 1912)

  • und durch Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen vom (BStBl 2008 I S. 854)

zu beachten.

Daneben sind maßgebend:

Hinweise zu wichtigen Rechtsänderungen:

1. Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht (§§ 1 Abs. 3, 1a EStG)

Bei sogenannten Grenzpendlern ist für den Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach den §§ 1 Abs. 3, 1a EStG Voraussetzung, dass 90 % der Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag von 7.664,00 EUR (bei Ehegatten 15.328,00 EUR) nicht übersteigen. Die Einkommensgrenzen von 7.664,00 EUR/15.328,00 EUR werden ggf. nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates gekürzt. Aufgrund der zum vorgenommenen Änderungen bei der Ländergruppeneinteilung () ergeben sich für bestimmte Staaten (z. B. für Bulgarien, Rumänien, die Tschechische Republik sowie die russische Föderation) geringere Kürzungen.

Die o. a. Änderungen machten eine Anpassung der für den Antrag nach § 1 Abs. 3, 1a EStG vorgesehenen Ermäßigungsvordrucke „Anlage Grenzpendler EU/EWR” bzw. „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR” erforderlich. Die neuen Vordrucke wurden bereits an die Finanzämter versandt.

Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren kann aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde auf den amtlichen Vordrucken „Anlage Grenzpendler EU/EWR” bzw. „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR” verzichtet werden, wenn bereits eine von der ausländischen Steuerbehörde bestätigte Anlage „Bescheinigung EU/EWR” bzw. Anlage „Bescheinigung außerhalb EU/EWR” im Rahmen der Veranlagung für einen der beiden vorangegangenen Veranlagungszeiträume vorliegt und sich die Verhältnisse nach den Angaben des Steuerpflichtigen nicht geändert haben. Auf die Vorlage der „Anlage Grenzpendler EU/EWR” bzw. „Anlage Grenzpendler außerhalb EU/EWR” selbst soll jedoch nicht verzichtet werden.

2. Kinderbetreuungskosten (§§ 4f, 9 Abs. 5, 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 EStG)

Zu den gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten gehört, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Die Vorlage dieser Nachweise mit der Steuererklärung ist ab dem VZ 2008 nicht mehr materielle Voraussetzung für den Abzug; das Finanzamt kann aber die Vorlage der Belege im Rahmen der allgemeinen Ermittlungspflicht (§§ 85 ff. AO) verlangen.

Zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten wird im Übrigen auf das (BStBl 2007 I S. 184) hingewiesen.

3. Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG)

Über die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Entfernungspauschale ab 2007 hat am die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht stattgefunden. Bis die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den dort anhängigen Verfahren 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08 vorliegt, kommt im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2009 weiter eine vorläufige Berücksichtigung der ungekürzten Entfernungspauschale im Wege der Aussetzung der Vollziehung in Betracht (vgl. Eilmitteilungen Nr. 200709130805 vom , Nr. 200709201246 vom und Nr. 200712181107 vom ).

Zu weiteren Einzelfragen im Zusammenhang mit der Entfernungspauschale wird auf das (BStBl 2006 I S. 778) hingewiesen.

4. Schulgeld an Privatschulen (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)

Im Rahmen des Jahressteuergesetz 2009 ist eine gesetzliche Neuregelung zum Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen an Privatschulen geplant. Hierdurch soll der EuGH-Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen an Schulen im EU/EWR-Ausland Rechnung getragen werden. Die Verabschiedung der Gesetzesänderung bleibt jedoch abzuwarten.

Die geplante Neuregelung soll bereits ab dem VZ 2008 gelten. Bei noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen soll ein Abzug auch für frühere Jahre zugelassen werden, auch wenn die bisher erforderlichen schulrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 52 Abs. 24b EStG-E). Der Abzug der Schulgeldzahlungen ist auf den vorgesehenen Höchstbetrag von 3.000,00 EUR je Kind zu begrenzen.

Im Hinblick hierauf wurde im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2009 in Abschnitt D III Nr. 6 die neutrale Bezeichnung „Schulgeld an Privatschulen” verwendet.

5. Abgeltungssteuer (§ 20 Abs. 6 EStG)

Im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungssteuer gelten für Kapitalerträge, die nach dem zufließen, Verlustabzugsbeschränkungen gem. § 20 Abs. 6 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom . Diese Verlustabzugsbeschränkungen gemäß § 20 Abs. 6 EStG sind grds. für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2009 zu beachten. Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen werden gemäß § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Bst. b EStG nur in Einzelfällen auf der Lohnsteuerkarte zu berücksichtigen sein (z. B. in Fällen des § 32d Abs. 2 EStG).

6. Sparer-Pauschbetrag (§§ 20 Abs. 9, 32 Abs. 4 Satz 4 EStG)

Nach § 20 Abs. 9 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom gibt es für Kapitalerträge, die nach dem zufließen, grds. einen einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 EUR (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten in Höhe von 1.602,00 EUR). Dieser Pauschbetrag wird ab VZ 2009 nicht mehr zu den Bezügen im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG gerechnet.

7. Altersgrenzen für die Berücksichtigung von Kindern (§§ 32, 52 Abs. 40 Sätze 6 – 8 EStG)

Ab 2009 können volljährige Kinder grundsätzlich nur noch bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt werden. Die bestehende Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 EStG hat 2009 nur noch Bedeutung für behinderte Kinder und die Verlängerungstatbestände nach § 32 Abs. 5 EStG. Behinderte Kinder werden weiter berücksichtigt, wenn die Behinderung vor dem und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist (§ 52 Abs. 40 Satz 7 2. Halbsatz EStG). Kinder, die im Jahr 2006 bereits das 25., 26. oder 27. Lebensjahr vollendet und gesetzlichen Grundwehrdienst, Zivildienst oder einen befreienden Dienst geleistet haben, werden noch über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus berücksichtigt (§ 52 Abs. 40 Satz 8 EStG).

In den Ermäßigungsvordrucken 2009 wurden bei den Angaben zu Kindern die diesbezüglichen Fußnoten entsprechend angepasst.

8. Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten (§§ 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. d, 52 Abs. 40 Sätze 4 und 5 EStG)

Für Kinder, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, wurden durch das Jugendfreiwilligendienstegesetz vom (BGBl. 2008 I S. 842) neue Rahmenbedingungen geschaffen und als Folgeänderung der Tatbestand für die Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. d EStG neu gefasst. Zudem wurden ebenfalls begünstigte neue europäische Aktionsprogramme („Jugend in Aktion”) sowie ein entwicklungspolitischer Freiwilligendienst („weltwärts”) aufgelegt.

In den Ermäßigungsvordrucken 2009 wurde bei den Angaben zu über 18 Jahre alten Kindern der Berücksichtigungstatbestand dementsprechend neu formuliert. Der Nachweis, dass das Kind ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet, ist weiterhin durch eine Bescheinigung zu erbringen, die der Träger des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres ausstellt.

9. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG)

Bisher waren haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nur begünstigt, wenn sie in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht wurden. Nach einer Änderung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 sind die Aufwendungen nunmehr in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen auch dann begünstigt, wenn sie in einem innerhalb der EU/EWR-Staaten liegenden Haushalt anfallen. Abschnitt C III des Vordrucks LSt 3 2009 wurde entsprechend angepasst.

Ab dem VZ 2008 ist die Steuerermäßigung nur noch davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist (§ 35a Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 50b EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2008). Die zwingende Vorlage dieser Belege ist – wie bei den Kinderbetreuungskosten – entfallen.

Zur Anwendung des § 35a EStG wird auf das (BStBl 2007 I S. 783) hingewiesen. Eine Überarbeitung dieses BMF-Schreibens ist in Vorbereitung.

Änderungen der Vordrucke gegenüber dem Vorjahr:

1. Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2009

Seite 1:

Auf Seite 1 waren die Jahreszahlen zu ändern.

Im Hinblick auf eine mögliche Anhebung des Grundfreibetrages ab 2009 wurde an die in den Hinweisen genannte Einkommensgrenze von 7.664,00 EUR folgende Fußnote angefügt:

„* Stand August 2008”

Seite 2:

Auf Seite 2 wurden die Tatbestände für die Berücksichtigung von Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aufgrund des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom (BGBl 2008 I S. 842), wie folgt ergänzt:

Die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte wird beantragt, weil das Kind.…

e)

ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (Jugendfreiwilligendienstegesetz), einen europäischen/entwicklungspolitischen Freiwilligendienst oder einen anderen Dienst im Ausland (§ 14b Zivildienstgesetz) leistet

Die bisherige Kopfnote 4 zum Verlängerungstatbestand wegen Grundwehrdienst/Zivildienst/befreienden Dienst wurde als neue Fußnote 3 wie folgt ergänzt:

„…Für Geburtsjahrgänge 1980 – 82 gilt eine Übergangsregelung.”

Diese Übergangsregelung hat nur noch Bedeutung für das Kalenderjahr 2009.

Des Weiteren wurde folgende neue Fußnote 4 eingefügt:

„Berücksichtigt werden auch Kinder mit einer vor 2007 und vor dem 27. Lebensjahr eingetretenen Behinderung.”

Seite 3:

In Abschnitt C III (Seite 3) wurden in der Überschrift die Worte „im Inland” gestrichen (Änderung von § 35a EStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008). Des Weiteren wurde in diesem Abschnitt „Name und Anschrift des Dienstleisters” durch „Name und Anschrift des Leistenden” ersetzt.

Auf Seite 3 (im Abschnitt D I und II) wird die Bezeichnung „privaten Kfz” anstelle von „privaten Pkw” zur besseren Abgrenzung von Firmenwagen verwendet.

Seite 4:

Anstelle der bisherigen Kopfnote 3 wurde ein Verweis auf die neue „Fußnote 4 auf Seite 2 des Vordrucks” aufgenommen.

Seite 5:

Die Regelungen zum Schulgeld in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sollen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 geändert werden. Deshalb wurde auf Seite 5 oben die Überschrift wie folgt gefasst:

„Schulgeld an Privatschulen für das/die Kind(er) lt. Abschnitt B Nr.”

Auf Seite 5 im Abschnitt IV 2. wurde die Erläuterung wie folgt gefasst:

„…, für das Sie Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder auf Kindergeld haben.”

Es handelt sich um eine Anpassung an den seit VZ 2002 maßgebenden Wortlaut des § 33a Abs. 2 EStG.

Seite 6:

Freibeträge für Kinder i. S. d. § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG sind nicht in die gemeinsame Ermittlung des Freibetrags bei Ehegatten einzubeziehen (vgl. § 39a Abs. 3 Satz 1 EStG). Die Berechnung im Verfügungsteil wurde entsprechend umgestaltet. Die „Freibeträge für Kinder i. S. d. § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG” werden nun gesondert aufgeführt. Die Fußnoten 14) und 15) wurden entsprechend angepasst.

2. Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2009

Seite 1:

Auf Seite 1 des Vordrucks waren nur die Jahreszahlen zu ändern.

Seite 2:

Die Tatbestände für die Berücksichtigung von Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben auf der Rückseite des Vordrucks, waren aufgrund des Jugendfreiwilligendienstegesetzes zu ergänzen (analog dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2009). Die Kopfnoten wurden an die Änderungen im sechsseitigen Ermäßigungsantrag angepasst. Aus Platzgründen wurden die Fußnote zu Kindern, deren Behinderung vor 2007 und vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist, unmittelbar an den Kinderberücksichtigungstatbestand lt. Buchstabe f) angefügt.

Antragsvordrucke:

Für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2009 wurden neben dem sechsseitigen Antragsvordruck LSt 3 2009 wie in den Vorjahren ein verkürzter (zweiseitiger) Antragsvordruck mit der Bezeichnung LSt 3 A 2009 aufgelegt, der ausschließlich für das vereinfachte Ermäßigungsverfahren und den Antrag auf Änderung der Zahl der Kinderfreibeträge und ggf. der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte zu verwenden ist. Diese Vordrucke wurden den Finanzämtern mit einem geschätzten Bedarf ausgeliefert. Zusätzliche Vordrucke bittet die OFD jeweils bei der Beschaffungsstelle anzufordern. Den Gemeinden sind auf Anforderung die entsprechenden Antragsvordrucke in der erforderlichen Anzahl zu überlassen.

Die Vordrucke können auch im Internet unter

www.ofd.niedersachsen.de unter der Rubrik „Steuervordrucke” und dann unter „Lohnsteuer 2009” abgerufen werden.

Weitere Hinweise für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren:

Die Billigkeitsregelung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Leiharbeitnehmern mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in Frankreich – DBA Frankreich (s. Vfg. vom – S 2360 – 29 – StO 211 –) ist weiterhin anzuwenden.

Danach kann aus Billigkeitsgründen entsprechend der Regelung des § 39a Abs. 1 Nr. 5c EStG das Vierfache der voraussichtlich abzuführenden französischen Abzugssteuer als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, wenn der Arbeitnehmer durch geeignete Unterlagen (z. B. Bestätigung des Arbeitgebers) nachweist oder glaubhaft macht, dass eine der Lohnsteuer vergleichbare Abzugssteuer vom dort erzielten Arbeitslohn erhoben wird oder bereits erhoben wurde. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG besteht in diesen Fällen eine Veranlagungspflicht.

Soweit DBA mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums vergleichbare Regelungen enthalten, gilt die o. g. Billigkeitsregelung entsprechend.

Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2365 - 70 - StO 214

Fundstelle(n):
PAAAD-01370