Oberfinanzdirektion Hannover - S 2861 - 3 - StO 241

Behandlung des Körperschaftsteuerguthabens in Organschaftsfällen

Vfg. vom – S 2927 – 33 – StO 241 – betreffend Fachbesprechungen zum Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht

Nach dem zur bilanziellen Behandlung des Körperschaftsteuerguthabens ist der Anspruch einer Organgesellschaft auf Auszahlung ihres Körperschaftsteuerguthabens bei der Organgesellschaft zu erfassen. Ein durch die Aktivierung des abgezinsten Anspruchs erhöhtes handelsrechtliches Ergebnis der Organgesellschaft ist im Rahmen des Ergebnisabführungsvertrages an den Organträger abzuführen. Dies gilt auch für die Erträge aus der späteren Aufzinsung und Auszahlung der jährlichen Raten. Für die steuerrechtliche Beurteilung der Organschaft ist zu unterscheiden zwischen der Aktivierung des Körperschaftsteuerguthabens in der Bilanz und der Abführung des Körperschaftsteuerguthabens an den Organträger.

▶ Keine Bilanzierung des Körperschaftsteuerguthabens in der Bilanz der Organgesellschaft

Bei unterlassener Aktivierung des Körperschaftsteuerguthabens in der Bilanz der Organgesellschaft ist die Bilanz zwar falsch. Die fehlende Ordnungsmäßigkeit der Buchführung berührt jedoch nicht die Organschaft. Denn die KStR kennen nicht die Bedingung der ordnungsmäßigen Buchführung. Es liegt insoweit auch kein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages vor, so dass die Organschaft weiterhin anzuerkennen ist.

▶ Bilanzierung des Körperschaftsteuerguthabens in der Bilanz des Organträgers

Die Organschaft ist entsprechend den o. a. Gründen weiterhin anzuerkennen.

▶ Fehlerhafte Bilanzierung in der Bilanz der Organgesellschaft

Die fehlerhafte Aktivierung des Körperschaftsteuerguthabens in der Bilanz der Organgesellschaft berührt die Organschaft nicht. Voraussetzung für ihre steuerliche Anerkennung ist jedoch zusätzlich, dass das in der Bilanz der Organgesellschaft aktivierte Körperschaftsteuerguthaben an den Organträger abgeführt wird. Wird das Körperschaftsteuerguthaben nicht oder nicht vollständig an den Organträger abgeführt, liegt ein Verstoß gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages vor und die Organschaft ist steuerlich nicht anzuerkennen.

▶ Fehlerhafte Bilanzierung in der Bilanz des Organträgers

Die Organschaft ist weiterhin anzuerkennen.

▶ Aktivierung des Körperschaftsteuerguthabens in der Bilanz der Organgesellschaft, aber keine Abführung an den Organträger

Die Organschaft ist wegen Verstoß gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages nicht anzuerkennen. Die Organgesellschaft muss sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages im Sinne des § 291 Abs. 1 AktG verpflichten, ihren ganzen Gewinn an ein anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der handelsrechtliche Ertrag aus der Aktivierung des Körperschaftsteuerguthabens nicht abgeführt wurde.

Soweit die OFD bei den Fachbesprechungen zum Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht im April 2008 eine andere Auffassung vertreten hat, hält die OFD daran nicht mehr fest. Die OFD bittet, die Bezugsverfügung mit einem Hinweis auf diese Verfügung zu versehen.

Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2861 - 3 - StO 241

Fundstelle(n):
BB 2009 S. 212 Nr. 5
DB 2009 S. 483 Nr. 10
DStR 2009 S. 325 Nr. 7
IAAAD-01368