Darlegung von Sachaufklärungsmängeln
Gesetze: FGO § 76 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Instanzenzug:
Gründe
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren (2002 und 2004) Grenzgänger i.S. des Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) i.d.F. des Protokolls vom (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) —DBA-Schweiz— war.
Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren (2002 und 2004) in Deutschland wohnten und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber nichtselbständig tätig. Er arbeitete u.a. auf auswärtigen Baustellen; in welchem Umfang er dabei abends nicht nach Hause zurückgekehrt ist, ist zwischen den Beteiligten streitig.
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gingen die Kläger davon aus, dass die Arbeitseinkünfte des Klägers nach dem DBA-Schweiz steuerfrei seien. Der Kläger sei nicht Grenzgänger i.S. des Art. 15a DBA-Schweiz gewesen, da er jeweils an mehr als 60 Tagen aus beruflichen Gründen nicht nach Hause habe zurückkehren können. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) nahm demgegenüber an, dass der Kläger die Zahl der auswärtigen Übernachtungen nicht nachgewiesen habe. Er erließ deshalb Einkommensteuerbescheide, in denen er die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in die Bemessungsgrundlage der Steuer einbezog.
Die gegen diese Bescheide gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen (FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 11 K 374/04). Mit ihrer daraufhin erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.
Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben einen Grund für die Zulassung der Revision nicht ordnungsgemäß dargelegt.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil zuzulassen, wenn das Urteil auf einem geltend gemachten und vorliegenden Verfahrensmangel beruhen kann. Wird darauf eine Nichtzulassungsbeschwerde gestützt, so muss das Vorliegen des Verfahrensmangels in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Das erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einen Vortrag, aus dem sich —seine Richtigkeit unterstellt— das Vorliegen eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergibt (, BFH/NV 2008, 974). An einem solchen Vortrag fehlt es im Streitfall.
a) Die Kläger rügen als Verfahrensmangel zunächst, dass das FG seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht ausreichend nachgekommen sei. Die Darlegung eines Mangels in der Sachverhaltsaufklärung erfordert indessen u.a. Angaben dazu, welche Beweise das FG hätte erheben müssen und was sich bei einer solchen Beweiserhebung voraussichtlich ergeben hätte. Zudem muss der Beschwerdeführer dartun, weshalb er im erstinstanzlichen Verfahren nicht entsprechende Beweisanträge gestellt hat; das gilt jedenfalls dann, wenn er —wie im Streitfall— vor dem FG fachkundig vertreten war (BFH-Beschlüsse vom VIII B 159/06, BFH/NV 2008, 801; vom VIII B 83/07, BFH/NV 2008, 978; vom IX B 15/08, BFH/NV 2008, 1350, m.w.N.). Diesen Anforderungen sind die Kläger nicht gerecht geworden: Sie haben weder behauptet, erfolglos Beweisanträge gestellt zu haben, noch Gründe für das Unterbleiben solcher Anträge angegeben. Vom FG auszuschöpfende weitere Beweismittel haben sie nur insoweit konkret benannt, als sie geltend gemacht haben, das FG hätte den Arbeitgeber des Klägers anhören können; damit wird aber schon deshalb kein Verfahrensmangel dargelegt, weil der Arbeitgeber nach den Feststellungen des FG in der Schweiz ansässig ist und im Ausland ansässige Zeugen nicht vom FG herangezogen, sondern von den Beteiligten gestellt werden müssen (BFH-Beschlüsse vom I B 48/97, BFH/NV 1999, 506; vom X B 38/05, BFH/NV 2006, 1444; vom VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751, m.w.N.). Mit dem weiteren Vortrag der Kläger, das FG habe „ergänzende Nachforschungen” anstellen und eine „ergänzende Sachverhaltsermittlung” betreiben müssen, wird ein vom FG heranzuziehendes Beweismittel nicht mit der notwendigen Bestimmtheit bezeichnet und daher ein Sachaufklärungsmangel nicht dargelegt.
b) Sodann rügen die Kläger, dass das FG sie nicht auf die Notwendigkeit der Benennung weiterer Zeugen hingewiesen habe. Sie haben aber nicht dargelegt, weshalb es eines solchen Hinweises hätte bedürfen können. Ihr Hinweis, sie seien in der ersten Instanz „nicht anwaltlich vertreten” gewesen, greift insoweit nicht durch: Nach Aktenlage waren sie vor dem FG durch einen Steuerberater vertreten, und in einem solchen Fall ist das FG nicht weiter gehend zu Hinweisen verpflichtet als gegenüber einem anwaltlich vertretenen Beteiligten. Zudem hat das FG im Streitfall einen Erörterungstermin durchgeführt und in diesem Termin u.a. auf die Regelung in § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung hingewiesen; angesichts dessen war für die Kläger erkennbar, dass es ihnen oblag, ggf. vorhandene weitere Beweismittel zu beschaffen und insbesondere im Ausland lebende Zeugen zu präsentieren.
c) Mit ihrer Rüge, das FG habe bei der Würdigung des Sachverhalts gegen Denkgesetze verstoßen, rügen die Kläger keinen Verfahrensmangel (BFH-Beschlüsse vom VIII B 129/07, BFH/NV 2008, 973; vom X B 57/07, BFH/NV 2008, 1192). Vielmehr machen sie damit im Kern geltend, dass das angefochtene Urteil inhaltlich unrichtig sei. Auf diese Weise kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (BFH-Beschlüsse vom IX B 154/07, BFH/NV 2008, 1340; vom IX B 216/07, BFH/NV 2008, 1510; vom IX B 249/07, BFH/NV 2008, 1512).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2009 S. 181 Nr. 2
GAAAD-01321