Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 464 Abs. 1; StPO § 464 Abs. 3; StPO § 464 Abs. 3 Satz 3; StrEG § 8 Abs. 3 Satz 2
Gründe
Das Revisionsgericht ist für die Entscheidungen über die sofortigen Beschwerden gegen die dem Angeklagten in dem Urteil zugesprochene Entschädigung und die dort getroffene Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO, § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG nur dann zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln besteht (vgl. ; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 464 Rdn. 25, § 8 StrEG Rdn. 23). Da der Senat lediglich mit der Revision des Angeklagten befasst war und diese zudem zurückgenommen wurde, hat über die sofortigen Beschwerden der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).
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Fundstelle(n):
YAAAD-01247
1Nachschlagewerk: nein