Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums; (BStBl I S. 898) und vom (BStBl I S. 434)
Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Ansatz und die Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums Folgendes:
1. Begriff der Jubiläumszuwendung
1Eine Jubiläumszuwendung ist jede Einmalzuwendung in Geld- oder Geldeswert an den Arbeitnehmer anlässlich eines Dienstjubiläums, die dieser neben dem laufenden Arbeitslohn und anderen sonstigen Bezügen erhält. Dazu gehören auch zusätzliche Urlaubstage im Jubiläumsjahr.
2. Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums
2Nach § 5 Abs. 4 EStG ist die Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums nur zulässig, wenn das maßgebende Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, die Zuwendung das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt und die Zusage schriftlich erteilt wird. Darüber hinaus kann ausschließlich der Teil der Anwartschaft berücksichtigt werden, der auf die Dienstzeiten nach dem entfällt (vgl. auch Randnummern 13 bis 16).
3Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 EStG vor, kann eine Rückstellung aber dennoch nicht angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige nicht ernsthaft damit rechnen muss, aus der Zusage auch tatsächlich in Anspruch genommen zu werden (vgl. R 5.7 Abs. 5 EStR 2005 zur Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus einer Verpflichtung).
4Es ist nicht erforderlich, dass die Zusage rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos erteilt wird. Bei Verpflichtungen mit Widerrufsvorbehalten ist aber in besonderem Maße zu prüfen, ob die Entstehung der Verbindlichkeit nach der bisherigen betrieblichen Übung oder nach den objektiv erkennbaren Tatsachen am zu beurteilenden Bilanzstichtag wahrscheinlich im Sinne von Randnummer 3 ist (BStBl 2008 II S. 956)).
3. Schriftformerfordernis
5Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen können nach § 5 Abs. 4 EStG nur passiviert werden, wenn die Zusage schriftlich erteilt wurde. Hinsichtlich des Schriftformerfordernisses gilt R 6a Abs. 7 EStR 2005 entsprechend.
4. Bewertung der Verpflichtung
a) Umfang der Verpflichtung
6Für die Bewertung der zugesagten Leistungen sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Die Grundsätze der Inventurerleichterung bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen gemäß R 6a Abs. 18 EStR 2005 sind entsprechend anzuwenden. Soll der Arbeitgeber die Lohnsteuerbelastung des Arbeitnehmers tragen (Nettolohnvereinbarung), ist der am Bilanzstichtag geltende Steuertarif zu berücksichtigen. Änderungen der Bemessungsgrundlage oder des Steuertarifes, die erst nach dem Bilanzstichtag wirksam werden, sind zu berücksichtigen, wenn sie am Bilanzstichtag bereits feststehen.
b) Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens
7Die Bildung einer Rückstellung für eine dem Arbeitnehmer zugesagte Jubiläumszuwendung setzt voraus, dass das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat (vgl. Randnummer 2). Mit dieser Regelung wird das Ausscheiden von Arbeitnehmern aufgrund von Kündigungen (Fluktuation) in pauschaler Weise berücksichtigt. Ein zusätzlicher Fluktuationsabschlag zum jeweiligen Bilanzstichtag ist nicht vorzunehmen.
Demgegenüber ist die Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens wegen Tod oder Invalidität gesondert zu ermitteln.
8Für die Bestimmung des Zeitpunktes, zu dem der Begünstigte wegen des Eintritts in den Ruhestand aus dem Unternehmen ausscheidet, ist das dienstvertragliche Pensionsalter, spätestens die jeweilige Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Sofern für den Begünstigten auch eine Pensionszusage besteht, ist dasselbe Alter zu berücksichtigen, das nach R 6a Abs. 11 EStR 2005 bei der Bewertung der Pensionsrückstellung angesetzt wird.
c) Bewertungsverfahren
Bewertung unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik
9Der Teilwert der Verpflichtung zur Leistung der einzelnen Jubiläumszuwendung ist grundsätzlich unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Barwert der künftigen Jubiläumszuwendung am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenen Barwertes betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge zu ermitteln; auf Nummer 2 des (BStBl I S. 1054) zum Übergang auf die „Richttafeln 2005 G“ von Professor Klaus Heubeck wird hingewiesen. Die Jahresbeträge sind dabei so zu bemessen, dass ihr Barwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem die für die Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit begonnen hat, gleich dem Barwert der künftigen Jubiläumszuwendung ist. Die künftige Jubiläumszuwendung ist dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt. Zur Ermittlung des Teilwertes ist die Verpflichtung unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von mindestens 5,5 % abzuzinsen.
Pauschalwertverfahren
10Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Teilwert abweichend von Randnummer 9 nach einem pauschalen Verfahren (Pauschalwertverfahren) ermittelt wird. Dabei sind zwingend die Werte der in der Anlage beigefügten Tabelle zugrunde zu legen. Diese Werte berücksichtigen bereits die Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens und die Abzinsung.
11Die Berechnung der Rückstellungen kann für alle Jubiläumsverpflichtungen des Betriebes nur einheitlich entweder nach dem Verfahren gemäß Randnummer 9 oder nach dem Pauschalwertverfahren gemäß Randnummer 10 erfolgen. Das gewählte Verfahren bindet den Steuerpflichtigen für fünf Wirtschaftsjahre.
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Erforderliche Dienstjahre für die Jubiläumszuwendung: | 25 Jahre |
Höhe
der Zuwendung: | 2.000 € |
Beginn des maßgebenden Dienstverhältnisses: | |
Berechnung der Rückstellung zum : | |
abgeleistete
Dienstjahre: | 13 Jahre |
Wert gemäß Anlage je 1.000 €: | 173 € |
anzusetzende
Rückstellung somit: 173 € × 2 = | 346 € |
d) Kürzung der Rückstellung bei Beginn des Dienstverhältnisses vor dem
13Nach § 5 Abs. 4 EStG können Rückstellungen nur passiviert werden, soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem erworben hat. Demzufolge ist in den Fällen, in denen das für die Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstverhältnis vor dem begonnen hat, die nach den Randnummern 9 oder 10 ermittelte Rückstellung um den Teilbetrag zu kürzen, der sich bezogen auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag als Rückstellungsbetrag nach dem gleichen Verfahren zum ergeben hätte.
14Bei einer Veränderung der Jubiläumszuwendung ist der Kürzungsbetrag neu zu ermitteln. Eine Kürzung ist auch in den Fällen vorzunehmen, in denen die Zusage zwar nach dem erteilt oder verändert wird, sich aber auch auf Dienstzeiten vor dem bezieht.
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Erforderliche
Dienstjahre für die Jubiläumszuwendung: | 30 Jahre | |
Höhe der
Zuwendung: | 3.000 € | |
Beginn des maßgebenden Dienstverhältnisses: | ||
Berechnung zum : | ||
a) | Rückstellung zum : | |
abgeleistete Dienstjahre (aufgerundet): | 19 Jahre | |
Wert gemäß Anlage je
1.000 €: | 225 € | |
Rückstellung somit:
225 € × 3 = | 675 € | |
b) | Rückstellung zum : | |
abgeleistete Dienstjahre
(aufgerundet): | 3 Jahre | |
Wert gemäß Anlage je 1.000 €: | 14 € | |
Rückstellung somit:
14 € × 3 = | 42 € | |
Anzusetzen zum
: 675 € – 42 € = | 633 € |
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Erforderliche
Dienstjahre für die Jubiläumszuwendung: | 40 Jahre | |
Höhe der
Zuwendung: | 1 Monatsgehalt | |
Beginn des maßgebenden Dienstverhältnisses: | ||
Monatsgehalt zum : | 3.000 € | |
Monatsgehalt zum : | 3.200 € | |
Berechnung
der Rückstellung zum : | ||
a) | Rückstellung zum : | |
abgeleistete Dienstjahre
(abgerundet): | 17 Jahre | |
Wert gemäß Anlage je
1.000 €: | 73 € | |
Rückstellung somit:
73 € × 3 = | 219 € | |
b) | Rückstellung zum : | |
abgeleistete Dienstjahre
(abgerundet): | 1 Jahr | |
Wert gemäß Anlage je
1.000 €: | 2 € | |
Rückstellung somit:
2 € × 3 = | 6 € | |
Anzusetzen zum :
219 € – 6 € = | 213 € | |
Berechnung zum : | ||
a) | Rückstellung zum : | |
abgeleistete Dienstjahre (abgerundet): | 18 Jahre | |
Wert gemäß Anlage je
1.000 €: | 82 € | |
Rückstellung somit:
82 € × 3,2 = | 262,40 € | |
b) | Rückstellung zum : | |
abgeleistete Dienstjahre
(abgerundet): | 1 Jahr | |
Wert gemäß Anlage je
1.000 €: | 2 € | |
Rückstellung somit:
2 € × 3,2 = | 6,40 € | |
Anzusetzen zum :
262,40 € – 6,40 € = | 256 € |
5. Zeitliche Anwendung
17Dieses Schreiben ist grundsätzlich in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Abweichend hiervon gilt für die Anwendung der folgenden Randnummern Folgendes:
a) Randnummer 4 (Jubiläumszusagen mit Widerrufsvorbehalten):
18Bei Jubiläumszusagen im Sinne von § 5 Abs. 4 EStG, die allein wegen bestehender Widerrufsvorbehalte bislang bilanzsteuerrechtlich nicht berücksichtigt wurden, kann Randnummer 3 erstmals in nach dem (Datum der BFH-Entscheidung — IV R 42/04 —) aufgestellten Bilanzen berücksichtigt werden. Sie ist spätestens für Bilanzen maßgebend, die nach dem Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils — IV R 42/04 — im Bundessteuerblatt aufgestellt werden.
19Der Ansatz einer Rückstellung für eine Jubiläumszusage mit Widerrufsvorbehalt in vor dem aufgestellten Bilanzen ist im Rahmen einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG möglich. Diese ist zulässig, wenn der Steuerpflichtige durch den Ausweis einer entsprechenden Rückstellung in der Handelsbilanz oder durch entsprechende Zusätze oder Vermerke in der steuerlichen Gewinnermittlung dokumentiert hat, dass er einen solchen Ansatz begehrt, und die Festsetzung verfahrensrechtlich noch änderbar ist. Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige nach der erstmaligen Steuerfestsetzung innerhalb der Einspruchsfrist nach § 355 Abgabenordnung (AO) die bilanzielle Berücksichtigung von widerruflichen Jubiläumszusagen erstmals beantragt.
b) Randnummer 8 (maßgebendes Pensionsalter)
20Randnummer 8 Satz 1 kann erstmals der Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, das nach dem (Tag der Veröffentlichung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom , BGBl I S. 554, im Bundesgesetzblatt) endet. Sie ist spätestens in der Bilanz des ersten Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen, das nach dem endet (Übergangszeit).
c) Randnummer 10 und Anlage (Pauschalwertverfahren)
21Die Anlage dieses Schreibens kann frühestens der pauschalen Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums am Ende des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, das nach dem (Tag der Veröffentlichung der „Richttafeln 2005 G“ von Prof. Klaus Heubeck) endet, wenn auch bei der Bewertung eventuell vorhandener Pensionsverpflichtungen und sonstiger versicherungsmathematischer Bilanzposten des Unternehmens der Übergang auf die „Richttafeln 2005 G“ erfolgt ist (vgl. Nummer 2 des a. a. O.).
22Die Übergangsregelungen nach den Randnummern 17 bis 21 gelten einheitlich für alle Verpflichtungen des Unternehmens zur Zahlung von Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums. Ab dem Übergangszeitpunkt sind die (BStBl I S. 898) und (BStBl I S. 434) nicht weiter anzuwenden.
BMF v. - IV C 6 -
S 2137/07/10002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 1013
BB 2009 S. 44 Nr. 1
DB 2009 S. 26 Nr. 1
DStR 2008 S. 2480 Nr. 51
DStZ 2009 S. 97 Nr. 4
StB 2009 S. 15 Nr. 1
WPg 2009 S. 108 Nr. 2
YAAAD-01208