Gesetzlich nicht vorgeschriebenes
wohnungswirtschaftliches Handeln der Genossenschaft keine Voraussetzung
Leitsatz
Eine Genossenschaft wird dann von
§ 17 EigZulG
erfasst, wenn ihre Satzung die in der Vorschrift gestellten Anforderungen
erfüllt und die Genossenschaft tatsächlich entsprechend ihrem
Satzungszweck handelt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber keine
zusätzlichen Anforderungen an das wohnungswirtschaftliche Handeln der
Genossenschaft gestellt, sodass die Genossenschaft auch dann nach
§ 17 EigZulG
begünstigt sein kann, wenn z.B.
nicht mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der
Genossenschaft zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden und die neu
angeschafften und errichteten Wohnungen nicht überwiegend an
Genossenschaftsmitglieder zu eigenen Wohnzewcken überlassen werden (gegen
IV B 3 – EZ 1010 – 11/98, BStBl 1998
I S. 190; IV C 3 – EZ 1170 – 20/99,
BStBl 1999 I S. 490, IV A 4 – S 0361 –
4/01, BStBl 2001 I S. 256 und IV C 3 – EZ
1010 – 43/04, BStBl 2005 I S. 305),
Rücklagen für künftige Wohnungsbauprojekte
gebildet worden sind,
die Genossenschaft beim Kauf einer Immobilie einen über dem
Verkehrswert liegenden, überhöhten Kaufpreis gezahlt hat,
Genossenschaftsmitglieder den Kauf der Genossenschaftsanteile
über eine Privatbank finanziert haben und die Genossenschaft dies
teilweise refinanziert hat,
die Genossenschaft Provisionen zur Anwerbung neuer Mitglieder
gezahlt hat,
Genossenschaftsmitglieder, die ihren Anteil an der Genossenschaft
vor dem erworben haben, nicht selbst in einer Wohnung der
Genossenschaft wohnen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): VAAAD-01154
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