Berücksichtigung werterhellender Tatsachen bei fehlender Bilanz
Feststellungslast bei unklarer Zuordnung von Einnahmen zu gewerblichen oder nichtselbständigen Einkünften
Geltung des Vorrangs der Vorschrift des § 23 EStG vor § 17 EStG auch in 1998
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Klageverfahrens im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens
Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung durch Verletzung der Mitwirkungspflicht
Leitsatz
1. Unterbleibt eine fristgemäße Bilanzaufstellung, können werterhellende Tatsachen bis zum Ende der Aufstellungsfrist berücksichtigt
werden.
2. Ist ein Steuerpflichtiger für einen Dritten sowohl nichtselbstständig als auch selbstständig tätig, obliegt bei Zweifeln
über die Zuordnung von Einnahmen zu einer der Einkunftsarten und fehlenden Aufzeichnungen gem. § 41 EStG dem Steuerpflichtigen
die Feststellungslast über das Vorliegen von Arbeitslohn.
3. Wird eine wesentliche Beteiligung i.S. des § 17 EStG innerhalb eines halben Jahrs nach ihrer Anschaffung veräußert, ist
ein Veräußerungsverlust nicht zu berücksichtigen, da die Vorschrift des § 23 EStG gem. Abs. 2 Satz 2 der Norm Vorrang hat
und damit die Verlustabzugsbeschränkung des § 23 EStG zu beachten ist. Die Nichtigkeitserklärung der Vorschrift des § 23 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG durch das BVerfG in seinem Beschluss vom 2 BvL 17/02 in 1997 und 1998 erfasst nicht
den grundsätzlichen Vorrang von § 23 EStG vor § 17 EStG.
4. Im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens ist bei der Prüfung der Erfolgsaussicht gem. § 114 ZPO nicht im Zweifel vom
Vorliegen zur Wertberichtigung von Forderungen führen könnender wertaufhellender Tatsachen auszugehen, wenn keine Bilanzen
vorliegen.
5. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheidet wegen Mutwilligkeit der Klageerhebung i.S. des § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. §
114 ZPO aus, wenn es an einer Mitwirkung des Antragstellers im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren fehlt. Dies gilt insbesondere
dann, wenn das FA Schätzungen oder Hinzuschätzungen vorgenommen hat und das anschließende Klageverfahren dazu genutzt wird,
die ausstehenden Steuererklärungen oder Unterlagen und damit den Abschluss der Steuerveranlagung in das Klageverfahren zu
verlagern.
Tatbestand
Fundstelle(n): UAAAD-01124
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