1. Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn eine Tätigkeit am Markt und für Dritte äußerlich
erkennbar angeboten wird. Dafür ist nicht zwingend erforderlich, dass die Tätigkeit oder auch nur das Angebot derselben gegenüber
einer Mehrzahl von (potentiellen) Abnehmern erfolgt. Entscheidend ist deshalb, ob die Tätigkeit ihrer Art und ihrem Umfang
nach dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht.
2. Zur freiberuflichen Tätigkeit gehören nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG neben den ausdrücklich genannten sog. Katalogberufen
auch die den Katalogberufen ähnlichen Berufe. Ein Beruf ist einem Katalogberuf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit
diesem verglichen werden kann.
3. Den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse kann der Steuerpflichtige … sofern kein Hochschulabschluss vorliegt – durch
Belege über eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung
führen. Die Wissensprüfung ist im Weg eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen, indem der Gutachter den Steuerpflichtigen
examiniert.
4. Ohne entsprechenden Auf Antrag des Klägers muss das Gericht nicht von sich aus eine Wissensprüfung durchführen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAD-01114
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