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LAG Baden-Württemberg Urteil v. - 22 Sa 1/07

Gesetze: BetrAVG § 3 Abs. 2 Satz 1; BetrAVG § 3 Abs. 4; BGB § 613 a; Orientierungssatz: Abfindung der in der Insolvenz erdienten Ruhegeldanwartschaft durch den Insolvenzverwalter

Leitsatz

1. Die Betriebstätigkeit wird vollständig eingestellt i. S. des § 3 Abs. 4 BetrAVG, wenn die Gemeinschuldnerin die Verfolgung des Betriebszwecks endgültig aufgibt.

2. Die Fortführung des Betriebes oder von Betriebsteilen im Wege des Betriebsübergangs gem. § 613 a BGB steht dem Abfindungsrecht des Insolvenzverwalters gem. § 3 Abs. 4 BetrAVG nicht entgegen.

3. Auf das Abfindungsrecht des Insolvenzverwalters findet die Bagatellgrenze des § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG keine Anwendung.

4. § 262 findet auf das Abfindungsrecht des Insolvenzverwalters keine Anwendung. Diesem steht eine Ersetzungsbefugnis zu.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAD-00766

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