1. Die Betriebstätigkeit wird vollständig eingestellt i. S. des § 3 Abs. 4 BetrAVG, wenn die Gemeinschuldnerin die Verfolgung des Betriebszwecks endgültig aufgibt.
2. Die Fortführung des Betriebes oder von Betriebsteilen im Wege des Betriebsübergangs gem. § 613 a BGB steht dem Abfindungsrecht des Insolvenzverwalters gem. § 3 Abs. 4 BetrAVG nicht entgegen.
3. Auf das Abfindungsrecht des Insolvenzverwalters findet die Bagatellgrenze des § 3 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG keine Anwendung.
4. § 262 findet auf das Abfindungsrecht des Insolvenzverwalters keine Anwendung. Diesem steht eine Ersetzungsbefugnis zu.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAD-00766
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