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LAG Baden-Württemberg Beschluss v. - 2 TaBV 7/07

Gesetze: BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 3; BetrVG § 17 Abs. 1; BetrVG § 17 Abs. 1 Satz 1; BetrVG § 20 Abs. 3 Satz 1; BetrVG § 40 Abs. 2; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 50 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz; BetrVG § 51 Abs. 1 Satz 1; BetrVG § 51 Abs. 5; BetrVG § 75; BetrVG § 80; BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 80 Abs. 2; ArbGG § 87 Abs. 2; ArbGG § 64 Abs. 6; ZPO § 533 Nr. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 2 Abs. 2; Orientierungssatz: Zum Anspruch des Gesamtbetriebsrats auf Freischaltung von Telefonapparaten in Verkaufsstellen, wenn ein örtlicher Betriebsrat nicht gebildet ist

Leitsatz

Der Gesamtbetriebsrat hat gemäß §§ 51 Abs. 1, 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Freischaltung der in den einzelnen Verkaufsstellen vorhandenen Telefonapparate zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben, soweit ein örtlicher Betriebsrat nicht gebildet ist.

Zum einen ist der Gesamtbetriebsrat gemäß § 17 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, in betriebsratslosen Betrieben einen Wahlvorstand zu bestellen.

Zum anderen ist der Gesamtbetriebsrat gemäß §§ 51 Abs. 5, 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verpflichtet, in betriebsratslosen Betrieben die Durchführung von im Rahmen des § 50 Abs. 1 BetrVG abgeschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen zu überwachen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAD-00701

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