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LAG Baden-Württemberg Beschluss v. - 18 Ta 6/08

Gesetze: ArbGG § 78 Satz 1; ZPO § 319; ZPO § 319 Abs. 1; ZPO § 319 Abs. 3; ZPO § 567 Abs. 1

Leitsatz

Ein Beschluss, mit dem das Arbeitsgericht dem Antrag des Klägers auf Berichtigung des Beklagtenrubrums entspricht, kann nicht mit einer Beschwerde angefochten werden. Eine gleichwohl erhobene Beschwerde gegen den Beschluss ist nicht statthaft.

Fundstelle(n):
RAAAD-00649

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