Auch ein außeramtliches Verhalten des ehrenamtlichen Richters kann eine grobe Amtspflichtverletzung darstellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn durch das gezeigte Verhalten das Ansehen des ehrenamtlichen Richters in einem solchen Maße erschüttert wird, dass die Amtsführung in Mitleidenschaft gezogen wird und die Vertrauenswürdigkeit des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen wird. Zwar bilden weder die politischen noch die gewerkschaftlichen, religiösen oder sozialpolitischen Anschauungen einen Enthebungsgrund. Dagegen stellen die Teilnahme an Diffamierungskampagnen gegen die Verfassung oder die Verfassungsorgane sowie der Aufruf zu Gewaltaktionen und ähnliches eine Amtspflichtverletzung dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2008 S. 192 Nr. 4 MAAAD-00415
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