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BGH 02.12.2008 1 StR 416/08, BBK 24/2008 S. 4833

Schärfere Strafen bei Steuerhinterziehung

Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung die Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 AO verschärft. Maßgeblich für die Strafhöhe sei der eingetretene Steuerschaden, d. h. die Höhe der hinterzogenen Steuer.

Im Einzelnen gilt jetzt:

  • Bei hinterzogenen Steuern von mehr als 50.000 € liegt regelmäßig ein schwerer Fall von Steuerhinterziehung vor (§ 370 Abs. 3 AO). Es gilt eine Höchststrafe von zehn Jahren und nicht nur von fünf Jahren.

  • Bei hinterzogenen Steuern von mehr als 100.000 € kommt eine Geldstrafe nur noch dann in Betracht, wenn gewichtige Strafmilderungsgründe vorliegen. Als Standardstrafe ist daher eine Freiheitsstrafe zu verhängen, keine Geldstrafe.

  • Bei hinterzogenen Steuern von mehr als 1 Mio. € kommt eine Bewährungsstrafe ebenfalls nur noch bei...