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OLG Stuttgart 04.06.2008 3 U 236/07, NWB 51/2008 S. 405

Vertragsrecht | Aufklärungspflicht über Tauglichkeit eines Rußpartikelfilters bei Diesel-Pkw

Käufer eines Diesel-Pkw sind vor Abschluss des Vertrags – ungeachtet der Tatsache, dass es dem derzeitigen Stand der Technik entspricht – darüber aufzuklären, dass Dieselfahrzeuge mit Rußpartikelfilter nicht für den ausschließlichen Kurzstreckenbetrieb geeignet sind, weil sie die im Filter gesammelten Partikel dabei nicht vollständig verbrennen können und der Filter deshalb verstopft. Unterbleibt die Aufklärung, stellt dies grundsätzlich einen Mangel (§ 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB) dar, denn für die Beurteilung, ob ein Pkw mangelhaft ist, sei sowohl auf den üblichen Zustand einer vergleichbaren Sache als auch auf die Käufererwartung abzustellen (, ZGS 2008 S. 439). – Anmerkung: Zum Verlust der Steuerbefreiung nach § 3c Abs. 1 KraftStG bei nachträglichem Einbau eines Rußpartikelfilters vor E...