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Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit
§ 3 Nr. 26a EStG sieht im Gegensatz zu § 3 Nr. 26 EStG keine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich vor. Begünstigt sind z. B. die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwarts, des Aufsichtspersonals, der Betreuer und Assistenzbetreuer i. S. des Betreuungsrechts. Eine Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft muss für deren ideellen Bereich einschließlich ihrer Zweckbetriebe ausgeübt werden. Das BMF hat in einem Schreiben zu §3 Nr. 26a EStG geregelt, in welchen Fällen der Freibetrag zu berücksichtigen ist.