Auswärtstätigkeit, Berücksichtigung von Fahrtkosten nach Ablauf von drei Monaten
Urteil des – auf Fälle der Dienstreise in Veranlagungszeiträumen vor 2008; (Quelle:
Bis einschließlich VZ 2007 konnten bisher bei einer längerfristigen Dienstreise die Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei Monate mit den tatsächlichen Kosten bzw. dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 EUR/km berücksichtigt werden. Aufgrund der Regelung in R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR 2005, wonach die auswärtige Tätigkeitsstätte nach Ablauf von drei Monaten zur (weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte wird, waren nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Regelungen zur Entfernungspauschale anzuwenden.
Im Urteil vom (VI R 66/05, BFH/NV 2008 S. 1243), hat der BFH u.a. ausgeführt, dass eine auswärtige Tätigkeitsstätte – entgegen R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR 2005 – nicht durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte wird. Das Urteil wird im BStBl II veröffentlicht und ist ab sofort allgemein anzuwenden. Folglich können in allen noch offenen Fällen für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2007 die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte bei einer längerfristigen Dienstreise auch nach Ablauf von drei Monaten mit den tatsächlichen Kosten bzw. dem pauschalen Kilometersatz von 0,30 EUR/km abgezogen werden.
Für Veranlagungszeiträume ab 2008 wird bereits bisher entsprechend verfahren, da die Regelung in R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR 2005 nicht in die LStR 2008 übernommen worden ist.
OFD Frankfurt/M. v. - S 2353 A - 59 - St 211
Fundstelle(n):
RAAAD-00260