OFD Frankfurt/M. - S 2285 A - 15 - St 216

Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter;

Zweifelsfragen zur Randziffer 9 des (BStBl 2006 I S. 217)

Hinsichtlich der Frage, wie zu verfahren ist, wenn ein Stpfl. vorträgt, ein Angehöriger im Ausland könne „aus gewichtigen Gründen” keiner Beschäftigung nachgehen, weist die OFD auf Folgendes hin:

Nach Randziffer 9 des o.g. BMF-Schreibens – ESt-Kartei § 33a Fach 1 Karte 16 – darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht gefordert werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person „aus gewichtigen Gründen” keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann. Als Gründe werden beispielsweise Alter, Behinderung, schlechter Gesundheitszustand, die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter 6 Jahren, die Pflege behinderter Angehörigen, ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung genannt.

Die Frage, ob eine nachgewiesene Arbeitslosigkeit der unterstützten Person als „gewichtiger Grund” anerkannt werden kann, wurde auch dem BMF bereits mehrfach gestellt; es vertritt dazu folgende Auffassung:

Im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die allein die amtliche Bescheinigung der Personenangaben im Ausland verursachen, scheine ein zweifelsfreier Nachweis von Arbeitslosigkeit im Ausland nur in wenigen Ausnahmefällen möglich zu sein. Vielmehr sei zu befürchten, dass derartige Bescheinigungen, wenn sie überhaupt erteilt würden, aus Gefälligkeit oder von unzuständigen Personen ausgestellt würden. Auch schließe eine gemeldete Arbeitslosigkeit bei fehlender Kontrolle von Schwarzarbeit nicht aus, dass die betreffende Person dennoch ihre Arbeitskraft einsetze.

Daher sei Arbeitslosigkeit im Ausland – außerhalb des EU-/EWR-Raums – grundsätzlich in keinem Fall als „gewichtiger Grund” zuzulassen. Lebe die unterstützte Person hingegen im EU-/EWR-Raum, müsse aus europarechtlichen Gründen die Beurteilung nach den gleichen Grundsätzen wie bei Inlandssachverhalten erfolgen.

OFD Frankfurt/M. v. - S 2285 A - 15 - St 216

Fundstelle(n):
IAAAD-00250