BMF - IV C 1 - S 1980 - 1/08/10011

Jahressteuergesetz 2009 (Art. 14 Nr. 6 und 9);
Änderung des § 8 Abs. 5 Satz 1 und § 18 Abs. 2 Satz 2 Investmentsteuergesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

kurz vor der 2./3. Lesung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2009 durch den Deutschen Bundestag am hat sich ein Korrekturbedarf bei der zeitlichen Anwendungsregelung des § 18 Abs. 2 Satz 2 InvStG gezeigt. Die erforderliche Korrektur konnte in der letztlich beschlossenen Gesetzesfassung (BR-Drs. 896/08) nicht mehr berücksichtigt werden

Die Besteuerung von Gewinnen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen im Rahmen der Abgeltungsteuer soll nach § 8 Abs. 5 und § 18 Abs. 2 Satz 2 InvStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 grundsätzlich nur für solche Investmentanteile gelten, die nach dem erworben werden. Bei Investmentanteilen, die vor dem angeschafft wurden, soll im Grundsatz die Abgeltungsteuer noch nicht gelten. In diesen Fällen erfolgt eine Besteuerung lediglich im Rahmen des bisherigen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (private Veräußerungsgewinne). Dieser durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 bereits normierte Wille des Gesetzgebers ist bei der Änderung des § 18 Abs. 2 Satz 2 InvStG im JStG 2009 nicht hinreichend klar umgesetzt worden.

Die beschlossene Gesetzesfassung lautet:

„§ 8 Abs. 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals auf Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen nach dem anzuwenden; § 8 Abs. 5 Sätze 2 bis 6 und Absatz 6 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist vorbehaltlich der Absätze 2a und 2b erstmals auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen anzuwenden, die nach dem erworben werden.”

Die zutreffende Fassung müsste lauten:

„§ 8 Abs. 5 und Absatz 6 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist vorbehaltlich der Absätze 2a und 2b erstmals auf die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentanteilen anzuwenden, die nach dem erworben werden.”

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2009 die zutreffende Fassung im Vorgriff auf eine gesetzliche Korrektur anzuwenden. Die Korrektur wird voraussichtlich Anfang 2009 im Rahmen des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes erfolgen.

BMF v. - IV C 1 - S 1980 - 1/08/10011

Fundstelle(n):
BB 2008 S. 2768 Nr. 51
DStR 2008 S. 2482 Nr. 51
EStB 2009 S. 63 Nr. 2
StBW 2009 S. 10 Nr. 1
WPg 2009 S. 70 Nr. 1
IAAAD-00237