Nach § 17 EigZulG ist nur der Erwerb von Anteilen an solchen Genossenschaften begünstigt, deren tatsächliche und satzungsmäßige
Geschäftsführung auf den Erwerb, die Herstellung und den gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb von Wohnungen durch die Genossenschaft
gerichtet und wenn die errichteten Wohnungen den Mitgliedern auch tatsächlich zum Wohnen zur Verfügung gestellt werden.
Errichtet und verkauft eine Genossenschaft wie ein Bauträger in der Rechtsform einer GmbH Wohnungen statt sie ihren Mitgliedern
im Sinne eines genossenschaftlichen Wohnens zu überlassen, ist die Anschaffung der Genossenschaftsanteile nicht Eigenheimzulage
begünstigt.
Fundstelle(n): TAAAD-00041
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