Kosten für das Vorfahren des zum Klageverfahren notwendig Beigeladenen und zum Einspruchsverfahren Hinzugezogenen erstattungsfähig
Leitsatz
Im Falle notwendiger Beiladung sind auch die Kosten des Beigeladenen für das Vorverfahren erstattungsfähig, wenn der Beigeladene
zu diesem Vorverfahren vom Beklagten hinzugezogenen worden ist, er es auf Grund der Schwierigkeit der Streitsache für notwendig
halten konnte, schon im Einspruchsverfahren einen fachkundigen Berater mit der Interessenvertretung zu beauftragen, und wenn
der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen folglich auch im Vorverfahren aufgetreten ist und dieses durch Klärung des Sachverhaltes
gefördert hat.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 207 Nr. 3 SAAAD-00037
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