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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 64/07

Gesetze: EStG § 8, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 38 Abs. 3

Haftung für Lohnsteuer

Leitsatz

  1. Zum Begriff der Einnahmen für eine Arbeitsleistung nach §§  8 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

  2. Zu Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 EStG.

  3. Kundenkarten sind mit Waren- oder Benzingutscheinen nicht zu vergleichen. Denn ein Gutschein repräsentiert – anders als eine Kundenkarte – eine gegen einen Dritten bestehende Forderung auf eine Sache oder Dienstleistung. Die Hingabe der Kundenkarte beinhaltet daher die Zuwendung von stpfl. Barlohn.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 335 Nr. 6
AAAAD-00030

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