1. Mangels Überleitungsvorschrift ist nach den Grundsätzen
des intertemporalen Prozessrechtes bei einem Antrag auf nachträgliche
Zulassung das Prozessrecht in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
2. Wird bei einem Beschluss nach § 5 KSchG das Rechtsmittel der
sofortigen Beschwerde noch im zeitlichen Geltungsbereich des alten Rechtes
eingelegt, richtet sich Statthaftigkeit und sonstige
Zulässigkeitsvoraussetzungen nach altem Recht.
3. In der Sache selbst hat das Landesarbeitsgericht nach den neuen
Verfahrensvorschriften zu entscheiden. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist
als Zwischenurteil über den Antrag auf nachträgliche Zulassung zu
bewerten.
Das Verschulden eines Mitarbeiters einer Einzelgewerkschaft ist nicht
über § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbar, wenn die Kündigungsschutzklage
nicht rechtzeitig an die "DGB-Rechtsschutz GmbH" weitergeleitet
wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAD-00005
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