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Rechtsberatung | Rechtsberatung durch die Hausverwaltung
Das Leistungsangebot einer Hausverwaltung an Hauseigentümer, das u. a. die „Durchsetzung von Forderungen aus den Mietverträgen„ und „Abwicklung von Schadensfällen mit Versicherungsgesellschaften und Dritten„ umfasst, kann eine ihr grundsätzlich nach Art. 1 § 5 Nr. 3 RBerG erlaubte Tätigkeit betreffen ( und 289/02).