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Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei einem Anteilstausch
(1) Beim Tausch von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind Anteile, die der Tauschpartner im Gegenzug hingibt, nach dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) zu bemessen. (2) Eine Veräußerungsbeschränkung ist bei der Bewertung zu berücksichtigten, wenn sie im Wirtschaftsgut selbst gründet und für alle Verfügungsberechtigten gilt (Bezug: § 39 AO; § 1, § 9, § 11 BewG; § 17 EStG).
Praxishinweise: Eine Anteils-/Beteiligungsveräußerung liegt auch dann vor, wenn Anteile getauscht werden. Das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung wird dabei in dem Zeitpunkt verwirklicht, in dem die Anteile/Beteiligung dem Erwerber gem. § 39 AO zuzurechnen ist. Der Veräußerungspreis ist die Gegenleistung des Erwerbers und diese bestimmt sich bei einem Tausch nach dem Wert der Anteile, die der Tauschpartner (Erwerber) hingibt. Da das E...