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Begünstigung nach § 34 EStG für Optionsrechte
Wenn ein Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit Aktienoptionen als Anreizlohn erhält, die unter einer Verfallsklausel für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen, und wird sodann das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet, in dem für die Ausübung der Optionen noch eine Frist gewährt wird, stellen geldwerte Vorteile aus den Optionen weiterhin Anreizlohn dar und nicht etwa eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen. Das gilt jedenfalls, wenn der Arbeitnehmer ohne eine derartige Frist die Möglichkeit gehabt hätte, die Optionen noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuüben.