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Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung einer Leibrente nach dem AltEinkG
Die Besteuerung eines pauschalen Anteils von 50 % einer Leibrente, die von der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund freiwillig eingezahlter Beträge bezogen wird, nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG i. d. F. des AltEinkG verstößt nicht gegen das Grundgesetz.