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Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte (Pendlerpauschale)
Hat sich der Antrag eines Steuerpflichtigen auf Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte dadurch erledigt, dass das Finanzamt dem Begehren mit der Eintragung in beantragter Höhe abgeholfen hat, ist das Klageverfahren in der Hauptsache erledigt. Insoweit ist es unerheblich, dass das Finanzamt die Eintragung „lediglich” im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 361 AO vorgenommen hat. Der Jahressteuerbescheid für das Streitjahr wird nicht gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens wegen Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte für dasselbe Streitjahr.